Satzung LemwerDer Turnverein von 1904 e. V. Drucken E-Mail

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Vereinssatzung

für den Lemwerder Turnverein e. V. gegründet 1904


(in der am 14. September 2000 von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung)

 

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§1
Name, Sitz und Vereinszweck

Der „Lemwerder Turnverein e. V. gegr. 1904" mit Sitz in Lemwerder verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Ab­gabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

§2
Vereinstätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§3
Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§4
Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch un­verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5
Verwendung des Vereinsvermögens

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lemwerder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist.

 

 

§6
Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins können alle Personen werden. die sich den Zielen des Vereins verbunden füh­len.
Die Mitglieder des Vereins sind:
1. Aktive Mitglieder sind grundsätzlich alle Personen, die dem Lemwerder Turnverein angehören. Die passive Mitgliedschaft kann zum 1. Januar und zum 1. Juli unter Angabe von Gründen gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden und ist ohne Einfluß auf das Stimm- bzw. Wahlrecht, aber mit Einfluß auf die Beitragshöhe.
1. Der Wechsel von aktive in passive Mitgliedschaft und umgekehrt kann mehrmals erklärt werden.
1. Jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr, ohne aktives und passives Wahlrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters sowie bei Abstimmungen über Belange, die diese Altersgruppe betreffen, haben jugendliche Mitglieder aktives und passives Wahlrecht.
2. Ehrenmitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden, weil sie sich um die Sache des Turnens und Sports oder des Vereins verdient gemacht haben. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§7
Meldung und Aufnahme

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat sich schriftlich oder mündlich beim Vorstand anzumel­den. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Erfolgt aus der Mitgliedschaft Widerspruch gegen die Aufnahme, ent­scheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§8
Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzungen und Vearsammlungs­beschlüsse innezuhalten und die Beiträge höchstens in 2 Halbjahresraten zum 1. Januar und zum
1. Juli zu zahlen. Der Beitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Stun­dung und Erlaß entscheidet der Vorstand.

 

 

§9
Rechte der Mitglieder

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Geräteschaften des Vereins zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Die Mitgliederrechte sind nicht übertragbar.

 

 

§10
Austritt

Ein Mitglied kann jeweils mit Wirkung vom 30.6. oder 31.12. eines Jahres aus dem Verein austre­ten. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Bis zum Ende des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, sind die Mitgliedsbeiträge voll zu entrichten. Mit dem Austritt erlöschen sämtliche Rechte des ausgeschiedenen Mitglieds gegenüber dem Verein und dem Vereinsvermö­gen.

 

 

§11
Ausschluß

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.
Ausschließungsgründe sind:
1. Gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, insbesondere gegen die Vereinsbeschlüsse, 1. unehrenhaftes Betragen sowie schwere Schädigung des Ansehens des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereinslebens, c) Beitragsrückstände von mehr als 6 Monaten.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Aus­schluß kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch ent­scheidet alsdann die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.


 

§ 13
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem 3. Vorsitzenden,
4. dem Schriftwart,
5. dem Kassenwart,
6. dem Oberturnwart,
7. dem Jugendvertreter

Die gerichtliche und außergerichtlichen Vertretung des Vereins wird durch den 1.oder 2. Vor­sitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied durchgeführt.

 

 

§14
Mitgliederversammlung



Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr im 1. Quartal statt. Die Einladung zur Jahres­hauptversammlung bzw. zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen, die der Vorstand nach Bedarf einberufen kann, erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen durch Bekanntmachung in den lokalen Tageszeitungen.

 

 

§15


Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.


§16


Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.


§17


Der Vorsitzende führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Er kann den Vorsitz bei seiner Verhinderung einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen oder der Vorsitz wird von einem Mitglied übernommen, das von der Versammlung dazu bestimmt wird.


§18


Über jede Mitgliederversammlung und soweit erforderlich über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Schriftführer als Protokollführer und von dem Versammlungsleiter zu un­terschreiben ist. Das Protokoll der vorhergehenden Versammlung ist bei der nächstfolgenden Mit­gliederversammlung zu verlesen. Die anwesenden Mitglieder haben sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die als Anlage zu dem Sitzungsprotokoll genommen wird.


§19
Ältestenrat


Dem Ältestenrat gehören an:
Der Vereinsvorsitzende und 4 - 6 Mitglieder, die von der Jahreshauptversammlung zu Beginn jeden Geschäftsjahres aus der Zahl der ältesten Vereinsmitglieder gewählt werden.


§ 20
Revision


Die Hauptversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr, welche die Auf­gabe haben, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ein Rechnungsprüfer scheidet turnusgemäß aus.


§ 21
Ehrenamtliche Tätigkeit


Die Tätigkeit des Vorstandes und sämtlicher Mitglieder, die irgendeine Aufgabe innerhalb des Ver­eins übernommen haben, ist ehrenamtlich.

 


§ 22
Verwendung der Einnahmen


Die Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen des Vereins sind ausschließlich dem in § 1 nieder­gelegten Vereinszweck zuzuführen.


§ 23
Satzungsänderungen


Satzungsänderungen dürfen nur von der Jahreshauptversammlung oder in dringenden Fällen von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung be­schlossen werden. Sie bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 24
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durchzuführen, wenn auf einer zu diesem Zweck einberufenen außer­ordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen wird.


Lemwerder, den 14. September 2000

gez. Wolfgang Böning
1. Vorsitzender

Eingetragen in das Vereinsregister unter Nr. 309 am 31.10.2000.
26919 Brake / Utw., den 31.10.2000 Amtsgericht Brake

gez. Unterschrift
Justizbeamter des Amtsgerichts

 

 

 

 



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Fon & Fax: 0421 - 8 35 79 68

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